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Sachkunde Pferd
§ 11 des Tierschutzgesetzes (Auszug)
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Wer gewerbsmäßig, ...........
a) Wirbeltiere, außer landwirtschaftliche Nutztiere und Gehegewild, züchten oder halten,
b) mit Wirbeltieren handeln,
c) einen Reit- oder Fahrbetrieb unterhalten,
d) Tiere zur Schau stellen oder für solche Zwecke zur Verfügung stellen, ........
......... will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.
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Der Sachkundekurs gliedert sich in drei Teile:
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Basiswissen für jeden, der beruflich oder in seiner Freizeit mit Pferden umgeht
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Erweitertes Wissen für gewerbliche Pferdehalter, die nicht schon über eine Ausbildung in einem "Pferdeberuf" verfügen.
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Zusatzqualifikation für die Ausübung des Berufes "zertifizierter Hufpfleger BPHC"
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